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Deine Rechte im Streik

Bild: ver.di

Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Eine Abfrage des Arbeitgebers vor dem Streik ist nicht zulässig. Nach dem Streik darf er dies zu Abrechnungszwecken tun. Hier bitten wir euch etwaige Anfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, auch wenn diese bspw. über das Intranet gestellt werden.

Die streikbedingte Freistellung der Arbeitspflichten erstreckt sich auch auf die „Nebenpflicht“ der Bedienung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Während eines ganztägigen Streiks stempelt ihr euch also gar nicht erst ein.

In seltenen Ausnahmefällen vereinbart ver.di sogenannte Notdienstvereinbarungen, um z.B. in Krankenhäusern eine Grundbesetzung für Notfälle und/oder wichtige Operationen sicherzustellen. Eine solche Vereinbarung gibt es bei der Atruvia AG nicht.

Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer*innen brauchen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung zu erbringen und unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht. Gewerkschaftsmitglieder erhalten für Streiks ab 4 Std. Streikunterstützung.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten! Der bestreikte Arbeitgeber darf streikende Arbeitnehmer*innen nicht abmahnen oder sogar kündigen! Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Die Anordnung von Überstunden aus Anlass der Teilnahme am Streik ist rechtswidrig und unwirksam.

Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.

Am Streiktag und auch vorher ist die Streikleitung unter 0160/5575500 telefonisch erreichbar. Sollte es Rückfragen oder sonstige Hinweise geben – zögert nicht, ruft an!

Das Flugblatt zu den Streikrechten findet ihr hier.


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