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FAQ zu Streiks während Tarifverhandlungen

Foto: Peggy und Marco Lachmann-Anke, pixabay.com

Bald stehen Warnstreiks an, bei der Deutsche Bank AG (ehemals Postbank AG + Postbank Firmenkunden AG), BCB AG und PCC Services GmbH (ehemals PB Service GmbH + BHW KSG GmbH), PB Direkt GmbH. Dazu gibt es immer viele Fragen und Unsicherheiten auf Seiten der Beschäftigten, was man denn nun darf und was nicht. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen hier einmal zusammengestellt.

Ist streiken erlaubt?

Ja – die Friedenspflicht endete mit Ablauf des Gehaltstarifvertrages am 31.12.2021. Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer des Tarifvertrags oder mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Verhandlungen der Tarifvertragsparteien begründen keine auf ihren Gegenstand bezogene Friedenspflicht. Der Streik muss aber rechtmäßig sein, sich also auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit zulässigem Inhalt beziehen.

Wer darf streiken?

Arbeitnehmer*innen und Auszubildende, die unter den Geltungsbereich der Entgelttarifverträge (ETV) der Deutsche Postbank AG, der BCB AG, der PB Firmenkunden AG, der BHW KSG GmbH, der PB Service GmbH oder der PB Direkt GmbH fallen. Egal ob Gewerkschaftsmitglied, oder nicht. Auch Beamte die aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt sind und derzeit im Angestelltenverhältnis arbeiten, dürfen streiken. Ebenso dürfen Kolleg*innen mit befristeten Arbeitsverträgen streiken. Wichtig ist: der Streik muss von einer tariffähigen Gewerkschaft ausgehen. Streiks sind ein Grundrecht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz).

Ich befinde mich im Mobilen Arbeiten, darf ich mich trotzdem an einem Streik beteiligen?

Ja, auch wer mobil arbeitet darf – sofern er/sie unter den Geltungsbereich einer der genannten Entgelttarifverträge fällt – streiken. Es ist für eine Streikteilnahme nicht erforderlich extra an den Standort zu fahren. Sie loggen sich einfach nicht in das Banksystem ein und nehmen somit am Streik teil.

Muss man seine Teilnahme vor dem Streiktag mitteilen?

Nein, ver.di-Mitglieder oder Beschäftigte müssen die Teilnahme nicht mitteilen, auch wenn der Vorgesetzte im Vorfeld danach fragt. Die Entscheidung einer Streikbeteiligung kann spontan erfolgen.

Unsere Empfehlung: Ein Streik richtet sich nicht gegen die Führungskräfte, sondern gegen die Tarifvertragspartei, in unserem Fall den Arbeitgeber. Möglich ist es, am Abend vorher der Führungskraft mitzuteilen, dass man am Streiktag nicht am Arbeitsplatz anwesend sein wird, weil man sich an der Tarifrunde beteiligt.

Muss man sich abmelden?

Nein, es muss sich niemand mündlich oder schriftlich beim Vorgesetzten abmelden, wenn sie/er sich am Streik beteiligen will. Der Arbeitgeber kann im Regelfall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die nach einem Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheinen oder ihre Arbeit unterbrechen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen.

Muss gestempelt werden?

Nein, denn die streikbedingte Freistellung der Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf die „Nebenpflicht“ der Bedienung des elektronischen Zeiterfassungssystems.

Sie müssen sich daher nicht im HR Portal eintragen.

Wenn Sie sich erst nach Arbeitsantritt für eine Streikteilnahme entscheiden, müssen Sie beim Verlassen des Hauses keine „Gehen-Buchung“ vornehmen – mit einer „Gehen-Buchung“ würde das Ziel eines Streikes verfehlt.

Können Notdienste zur Sicherstellung des Betriebs oder zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit angeordnet werden?

Derartiges muss arbeitgeberseitig vorher mit ver.di vereinbart werden – die einzelnen Mitarbeiter*innen sind außen vor!

Aktuell gibt es keine vereinbarten Notdienste.

Maßregelungen:

Maßregelungen (z.B. Abmahnungen) durch den Arbeitgeber sind nicht zulässig.

Überstunden:

Überstundenanordnungen wegen der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam.

Wie wird bei Streikteilnahme eine fehlende „Kommen- oder Gehen-Buchung“ bereinigt?

Der schnellste Weg, die fehlende Buchung zu bereinigen ist, sich spätestens nach dem Streik bei seinem Vorgesetzten zu melden und bekannt zu geben, dass man am Streik teilgenommen hat. Die Personalabteilung muss die fehlenden Stunden wieder gutschreiben und den Gehaltsabzug veranlassen. Eine Verrechnung mit Überstunden ist unzulässig, bzw. wäre eben keine Streikteilnahme.

Wird mir Gehalt gekürzt?

Der Arbeitgeber wird in der Regel den Lohn für den Arbeitsausfall kürzen, es sei denn er entscheidet, dass der verwaltungstechnische Aufwand hierfür zu groß ist. Davon ist aber nicht auszugehen.

ver.di-Streikunterstützung?

ver.di-Mitglieder erhalten zum Ausgleich für einen vorgenommenen Gehaltsabzug Streikunterstützung, bei Streiks von mehr als 4 Stunden Dauer. Bei satzungsgemäßer Beitragszahlung kompensiert die Streikunterstützung ca. 75 % des Nettogehaltsabzuges.

Was macht der Betriebsrat während einem Streik?

Der Betriebsrat muss im Arbeitskampf zwar neutral bleiben, jedes einzelne BR-Mitglied kann in ihrer/seiner Eigenschaft als Beschäftigte/r sich aber am Streik beteiligen. Die BR-Beteiligungsrechte sind während des Streiks nicht suspendiert (BAG AP-Nr.57 14.02.78 zu Artikel 9 GG).

Wird es Streikversammlungen geben und wie laufen diese während der Pandemie ab?

Die Pandemie stellt uns auch während des Streiks vor besondere Herausforderungen, hierbei gilt es – wie sonst auch – Kontakte möglichst zu vermeiden.

Möglicherweise werden wir virtuelle Streikversammlungen anbieten. Weitere Infos dazu gibt es mit einem Streikaufruf.

E-Mails an dienstliche Adressen?

ver.di ist als tarifzuständige Gewerkschaft berechtigt, sich via E-Mail an Mitglieder und Beschäftigte in einem Betrieb zu wenden, um über ver.di-Aktivitäten zu informieren, für gewerkschaftliche Ziele zu werben und dafür zu mobilisieren (BAG;20.1.2009, 1 AZR 515/08.).

Die Darstellung unserer Interessen und die Mobilisierung für unsere Interessen ist Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Betätigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Sollten Sie den Eindruck haben, dass ihr Arbeitgeber die Zustellung von E-Mails an Sie oder Ihre Kolleg*innen technisch verhindert, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wichtig ist, dass ein Streikaufruf ausschließlich von ver.di verschickt werden darf – nicht von einem dem Arbeitgeber gehörenden Account.

Darf ich während der Arbeitszeit diese E-Mails lesen?

Sie sind aufgrund Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz berechtigt, elektronische Nachrichten Ihrer Gewerkschaft (ebenso wie gedruckte Flugblätter) während der Arbeitszeit zu lesen, sofern Sie dadurch Ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig lange unterbrechen – darauf achten auch wir, indem wir kompakt informieren!


2 Antworten zu “FAQ zu Streiks während Tarifverhandlungen”

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