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Neue Tarifregelung!

Foto: Peggy und Marco Lachmann-Anke, pixabay.com

Hintergrund
Wir alle spüren, dass die Arbeitsbelastung in vielen Bereichen der Branche in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat. Für die Beschäftigten bleibt das nicht ohne Folgen. Auch in der ver.di-Umfrage zu den Arbeitsbedingungen in Versicherungsunternehmen war die hohe Belastung das Top-Thema für die Befragten.

Die einzige Antwort der Arbeitgeberseite scheint ihre Forderung zur Lockerung der Arbeitszeitregeln zu sein. Wenn dabei von Flexibilität gesprochen wird, ist damit üblicherweise die Abschaffung von festen Arbeitszeitrahmen gemeint. Stattdessen sollen die Beschäftigten ihre Arbeitszeit nach den betrieblichen Anforderungen ausrichten. Flexibilität ist aber keine Einbahnstraße, deshalb hat ver.di schon in der vergangenen Tarifrunde mehr Zeitsouveränität durch die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Freizeit gefordert. Am Ende konnten wir mit dem Arbeitgeberverband eine Verhandlungsverpflichtung zu diesem Thema vereinbaren.

Durch die Pandemie haben sich die Verhandlungen verzögert und es traten erst einmal andere Themen in den Vordergrund – z. B. unser Tarifvertrag zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Dieses Jahr haben aber drei Verhandlungsrunden zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband stattgefunden und wir können heute über das Ergebnis informieren.

Deutliche Verbesserung auch bei Umwandlungen
Unser Tarifvertrag ermöglicht schon lange die Umwandlung der tariflichen Sonderzahlungen in Freizeit. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Öffnungsklausel, der Arbeitgeber muss diese Option nicht anbieten. In einer ganzen Reihe von Unternehmen wird sie jedoch angewandt und dort auch rege von den Beschäftigten genutzt. Dabei können in der Regel mehr als die nun vereinbarten fünf Tage umgewandelt werden. In den meisten Betriebsvereinbarungen ist aber kein Rechtsanspruch vereinbart, die endgültige Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, der die Anträge leider auch häufig ablehnt.

In der Praxis läuft es also unterschiedlich gut. Es gibt aber auch Versicherungsunternehmen, in denen es bisher keine Regelung gab und somit keine Umwandlungsoption bestand. Zudem sehen Betriebsvereinbarungen fast nie einen Rechtsanspruch vor, sondern überlassen die endgültige Entscheidung zur Genehmigung eines Antrags dem Arbeitgeber.

Jetzt ist eine Ablehnung – zumindest für fünf Tage – deutlich erschwert und kann nur noch aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Damit besteht also auch in den Unternehmen, wo bisher schon Sonderzahlungen in Freizeit umgewandelt werden konnten, in Zukunft bei einer etwaigen Ablehnung des Arbeitgebers ein Anspruch auf die nun tarifvertraglich geregelten fünf Tage.

Ausblick
Mit der neuen Tarifregelung haben wir einen Einstieg in mehr Wahlfreiheit bei den Beschäftigten erreicht. Die ursprüngliche Idee einer Umwandlung von Tarifanpassungen in Freizeit konnten wir nicht durchsetzen. Das Ergebnis zeigt jedoch, dass die Tarifparteien in der Versicherungsbranche auch außerhalb der üblichen Gehaltstarifrunden handlungsfähig sind und Verhandlungsverpflichtungen ernst nehmen.

Dauerhaft ernst genommen werden Verhandlungspartner aber nur, wenn sie auch einen entsprechenden Rückhalt von den Beschäftigten bekommen. Ob das der Fall ist, wird sich bereits Anfang 2022 wieder zeigen, wenn die Verhandlungen zum Gehaltstarifvertrag aufgenommen werden. Wenn Sie auch in Zukunft gute Tarifverträge wollen, dann helfen Sie mit und sorgen Sie dafür, dass wir stärker werden!

Sind Sie bereits Mitglied? Dann überzeugen Sie Ihr Umfeld! Sind Sie noch kein Mitglied? Dann werden Sie Teil unserer Gemeinschaft! Denn nur wenn Sie auch ein Teil von „Wir“ sind, können „Wir“ erfolgreich sein!

Was konnten wir erreichen?
Ab 1.1.2022 besteht ein tariflicher Anspruch auf bis zu fünf zusätzliche freie Tage durch die Umwandlung eines Teils des Urlaubsgeldes. Diese fünf Tage entsprechen einem Verzicht auf 23,5 Prozent eines Monatsgehalts.
Auf diese Umwandlung gibt es einen Anspruch, der Arbeitgeber kann die Umwandlung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Damit ist eine Ablehnung so gut wie ausgeschlossen. Der Umwandlungswunsch muss bis zum 31.12. des Vorjahres beim Arbeitgeber eingehen.

Wichtig: Obwohl der Tarifvertrag erst zum 1.1.2022 in Kraft tritt, können Anträge für das kommende Jahr ab sofort gestellt werden!

Diese Tarifinfo gibt es hier auch zum Herunterladen.


Eine Antwort zu “Neue Tarifregelung!”