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Besser dran mit Tarifvertrag

Ein Geschenk wird überreicht

Foto: canva.com

Auch in der Bankenbranche bekommen wir nichts geschenkt!

Zeit für Diejenigen, die einem wichtig sind und ein Budget für kleinere und größere Geschenke für unsere Liebsten: Vieles, was für uns in diesen Tagen wichtig ist, wird durch unseren Tarifvertrag möglich gemacht. Wir stellen ein paar der wichtigsten Regelungen rund um die Weihnachtstage und den Jahreswechsel vor.

24.12. und 31.12. sind frei dank Tarifvertrag

Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen zu Weihnachten (25.12. und 26.12.) sowie Neujahr (01.01.) regelt der Tarifvertrag, dass der 24.12. dienstfrei ist und auch der 31.12. grundsätzlich dienstfrei sein soll. Zu Silvester kann man nur zu zwingend erforderlichen Arbeiten, wie Jahresabschlussarbeiten eingesetzt werden, erhält dafür aber einen entsprechenden Ausgleichstag. Dies regelt § 3 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe bzw. für die öffentlichen Banken.

Für 2023 fallen beide Tage leider auf einen Sonntag und sind damit ohnehin frei – aber wir haben im Rahmen der Recherche für diesen Infoflyer nachgeschaut, im kommenden Jahr liegen beide Tage wieder auf einem Wochentag, jeweils dem Dienstag.

30 statt nur 20 Tage: Dank des tariflichen Urlaubsanspruchs

Die Zeit rund um Weihnachten und rund um den Jahreswechsel bietet sich für die meisten Menschen auch für einen kurzen oder längeren Urlaub an. Gut, dass es bei uns in der Bankenbranche 30 Urlaubstage gibt, immerhin 10 Tage mehr als durch den Gesetzgeber vorgeschrieben.

Übrigens: Wer in seinem Weihnachtsbzw. Jahresendurlaub krank wird, sollte sich die dies ärztlich bescheinigen lassen und dem Arbeitgeber mitteilen. Denn Krankheitstage gelten nicht als Urlaubstage. Dann behält man den Anspruch auf die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage und kann den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nachholen (siehe §9 Bundesurlaubsgesetz).

Mehr finanzieller Spielraum dank tariflicher Sonderzahlungen

In der Bankenbranche gibt es dank unserer Flächentarifverträge einen Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Durch die Formulierung „13. Gehalt“ ist sichergestellt, dass sich diese Sonderzahlung mit jedem Tarifabschluss entsprechend erhöht.

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien vereinbaren, dass ein Teil dieser Sonderzahlung vom Unternehmenserfolg abhängig ist. Die tarifvertraglich erlaubte Bandbreite liegt zwischen 90 Prozent und 120 Prozent, der Großteil der Sonderzahlung ist garantiert und sicher. Und muss jeweils im laufenden Kalenderjahr gezahlt werden. Lediglich der variable Teil darf auch in den ersten sechs Monaten des darauffolgenden Jahres ausgezahlt werden.

Und wann tut sich endlich wieder was beim Thema Gehalt?

Derzeit bereiten wir die kommende Entgelttarifrunde für den kommenden Juni 2024 vor. Im Frühjahr werden wir hierfür miteinander die genauen Forderungen diskutieren und aufstellen. Als ver.diMitglied werden wir Sie hier selbstverständlich wieder einbeziehen.

Und natürlich legen wir bis dahin nicht die Hände in den Schoß, denn wir wissen, dass die hohen Preissteigerungen sehr vielen Beschäftigten zu schaffen machen. Wir engagieren uns weiter – zusammen mit den Personal- und Betriebsräten – für die volle Auszahlung des vom Gesetzgeber möglich gemachten Betrags in Höhe von 3.000 Euro als steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bzw. Energiegeld in allen Unternehmen der Bankenbranche. In vielen Unternehmen waren wir damit bereits erfolgreich.

Auf unserer Kampagnenseite informieren wir über die aktuellen Entwicklungen und Erfolge.

Nun wünschen wir Ihnen und Ihren Liebsten ein paar schöne und hoffentlich erholsame Feiertage und einen guten Start ins (Tarifrunden-) Jahr 2024!

Hier gibt es diese Tarifinfo auch als gestaltetes PDF zum Herunterladen und Verteilen